In Memoriam
PROF. DR. - ING. habil.
CLAUS MEIER
Architekt SRL, BayAK
Nürnberg

Überprüfung eines Antrages auf Errichtung von Windkraftanlagen
Mustervorschlag 

Beispiel: Es liegt ein Antrag auf Vorbescheid der "Firma A" vor. Die Absicht, insgesamt 8 Windenergieanlagen zu erstellen, muß für den Investor und Betreiber doch wohl ein sehr einträgliches Geschäft sein. Immerhin lockt er bei 6 Anlagen auf Ihrer Gemarkung gleich als erstes einmal mit einer einmaligen Zahlung von 120.000,- DM und einer jährlichen Zuwendung von 30.000,- DM, was für die beabsichtigte Laufzeit von 25 Jahren eine Summe von insgesamt 870.000,- DM ausmacht - durchaus eine große Verlockung für den Technischen Ausschuß. 

Hier ist die Frage zu stellen: "Woher kommt dieses Geld?"

Sind diese Summen in den dann natürlich überhöhten Preisen der Windenergieanlagen enthalten? Sind es Steuergelder in Form von gewährten Subventionen, einmalig und/oder jährlich ausgezahlt? Oder wird womöglich an beiden Stellen geldmäßig kräftig nachgefaßt?

Wenn dann noch versichert wird, daß "alle Kosten" für die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, was ja doch die Aufgabe der Gemeinde ist, und alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbstverständlich "von uns" getragen werden, so verstärkt sich der Verdacht, daß hier zumindest Vorsicht geboten ist - das Mißtrauen ist jedenfalls geweckt.

Wer ist die "Betreibergesellschaft"? Sie soll ja vor Ort angesiedelt werden. Und es wird dann mit den "anfallenden Gewerbesteuern" gelockt. Aber warum fallen in den ersten 2-3 Jahren nur geringere Beträge an? Hier ist Aufklärung nötig.

Die Offerte, als "Investor" nun auch Gemeindemitgliedern vorrangig eine Beteiligung am Windpark einzuräumen, wenn dem Antrag auf Vorbescheid stattgegeben wird, kann ebenfalls als Lockmittel verstanden werden und sollte in dieser Unverbindlichkeit nicht im Raum stehen bleiben. Vielleicht geben die Anlagen 2 bis 4, die der Sendung nicht beilagen, hier nähere Auskunft über Tricks und Kniffe der vertraglichen Vereinbarungen.

Wenn dann abschließend beteuert wird, daß alle Beteiligten (Gemeinde, Grundstückseigentümer, Bewirtschafter und "wir") von dem Vorhaben profitieren, dann ist natürlich die Frage zu stellen, wer die Zeche bezahlt. Bei beabsichtigten "Veränderungen" gibt es nicht nur Gewinner, sondern immer auch Verlierer. Irgend woher muß doch das Geld kommen! Profit also auf Kosten des Bundes, des Landes - also des Steuerzahlers?

Bei diesem zweideutigen und eigenartigen Finanzgebaren sollte als Hilfestellung zur Entscheidungsfindung auch das Strafgesetzbuch zu Rate gezogen werden, denn der Anbieter betritt mit solchen Geld-Angeboten durchaus strafrechtliche Bereiche. Die für solche Fälle zutreffenden Auszüge aus dem StGB sind als Anhang beigefügt. Es lohnt sich, diese Paragraphen einmal durchzulesen. Sie machen klar, daß wir zur Vermeidung von "Sumpf" keine neuen Gesetze benötigen (es wird ja ständig danach gerufen), sondern nur Handelnde, die sich endlich danach richten. Oft liegt aber auch Unkenntnis der Rechtslage vor.

Die Vorstellung, wenn es alle machen, dann kann nichts Unrechtes dabei sein, muß jedenfalls schleunigst über Bord geworfen werden. Auch die Vermutung, wenn ich bei solchen verlockenden Angeboten jetzt nicht die mir "gebotenen Chancen" wahrnehme, gingen mir viele "Vorteile" verloren, muß genau überdacht werden. Vermeintliche oder offenkundige Vorteile (Geldsegen) können sich später durchaus als frappierende Nachteile entpuppen.

In diesem Zusammenhang müßte auch geklärt werden, wie es eigentlich zu diesem Antrag auf Vorbescheid gekommen ist. Hat die Gemeinde Interesse an einem Windenergiepark gezeigt und die “Firma B” hat ein Angebot unterbreitet oder wurde sie vom Antrag überrascht, weil die “Firma B” von sich aus über den Regionalverband “C” und durch den Regionalplan "D" Initiative entwickelt hat? Die Abfolge dieser Aktivitäten läßt eventuell Rückschlüsse auf eine eventuell sehr zweifelhafte Arbeitsweise des Investors zu, Windenergieparkanlagen zu realisieren. 

Nun zur Anlage zum Antrag auf Vorbescheid:
1) Zunächst muß festgestellt werden, daß der "Regionalplan D" nach Aussage der “Firma B” noch keine Rechtskraft besitzt. In welcher Form wurde die Gemeinde bei der Aufstellung des Regionalplanes beteiligt und inwieweit wurde der Plan von der Gemeinde befürwortet? 
Es muß sehr sorgfältig geprüft werden, ob insgesamt 8 Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 85 m und einem Rotordurchmesser von 70,5 m dem § 35, Abs. (3) Baugesetzbuch (nicht Bundesbaugesetz) entsprechen:

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

  •  schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, (die Geräusch- und Lärmbelästigungen einer solchen Anlage sind gewaltig)
  •  Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, (der Eingriff in die Naturlandschaft des Mittelgebirges ist enorm)
  •  das Landschaftsbild verunstaltet, (acht riesige Türme verunstalten in sehr entscheidendem Maße das Landschaftsbild)
  •  die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträch tigt. (Auch dies muß beachtet werden und sehr genau überlegt sein)
Überraschend tritt die “Firma B” als Bauherr auf. Damit verliert die Gemeinde jede Einflußnahme. Es ist grundsätzlich die Frage zu stellen, warum die Gemeinde die Funktion des Bauherrn aufgeben will. Dazu besteht überhaupt kein Anlaß. Die "Oberaufsicht" als Bauherr sollte nicht aus der Hand gegeben werden. Man kann ja Planungsaufträge, Betreiberverträge usw. durchaus vergeben, aber deshalb muß nicht auf die Bauherrenfunktion verzichtet werden. Die für diesen "Bauherrenwechsel" vorgesehenen Verträge sollten und müssen deshalb eingehend juristisch geprüft werden, um die Motive dieses beabsichtigten Wechsels herauszufinden. Maßgebend ist das, was in den Verträgen steht - und nicht das, was versprochen wird. Beteuerungen auf "gute Zusammenarbeit" sind soviel wert, wie sie in den Verträgen detailliert vereinbart werden.

2) Für die Prüfung der Rechtslage müssen die Anlagen 2 bis 4 herangezogen werden. Entscheidend ist immer das Kleingedruckte.

3) Die Allgemeinplätze, die wissenschaftlich gesehen noch nicht einmal alle zutreffen, kann man vergessen. Sie dienen nur der Vernebelung eines bestimmten Zieles - nämlich der Durchsetzung merkantiler Interessen - nichts weiter. Zur Reduzierung der Emissionen sind globale Gegenmaßnahmen wichtig und diese scheitern bei den entsprechenden "Klimakonferenzen" jeweils kläglich.

Treibender Faktor sind v. a. die USA, die sich weiterhin weigern, irgendwelche Verpflichtungen einzugehen. Statt dessen sollen CO2-Emissionszertifikate verschachert werden können. Die beiden großen Länder Rußland (verkauft Zertifikate) und USA (kauft Zertifikate) sind für solch ein fragwürdiges Vorgehen. Was soll dann eigentlich das ganze Gefasel von der "Klimakatastrophe" (es ist nicht nachgewiesen, daß es die überhaupt gibt - es wird nur ständig davon gesprochen), wenn eigentlich bei der "Bekämpfung" nur ein Interesse an Geldströmen vorliegt?

Es ist deshalb allzu vordergründig, wenn ständig der "Umweltschutz" argumentativ ins Feld geführt wird. Außerdem: alle vorgefaßten Ziele der Bundesregierung werden ja auch nicht erreicht - aber nicht, weil zu wenig getan wird, sondern weil hier von gewaltigen "Einsparungen", die faktisch/sachlich gar nicht zu erzielen sind, ständig nur geredet wird. Die Sensibilisierung der Bevölkerung für Umweltfragen führt deshalb auch dazu, daß verstärkt der Mißbrauch von "Umweltargumenten" erkannt wird.

4) Das "besondere öffentliche Interesse" an dem Windenergieprojekt muß verneint werden, wenn als Bauherr, Planer, Ersteller und Betreiber ein Investor auftreten will, der einzig und allein nur die Interessen dieser "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" vertritt, ja vertreten muß, um nach BGB § 705 den "gemeinsamen Zweck" zu erreichen. Für diesen Zweck stehen sogar Banken bereit. Über die Vernetzung von Planer, Investor, Betreiber und Geldgebern kann vielleicht der Gesellschaftsvertrag der “Firma B” Auskunft geben. Auch hier wird wiederum besonders hervorgehoben, daß der Gemeinde Steuereinnahmen zufließen. Man sollte auf diese Art von Köder nicht besonders achten. Hier wird die Beteiligungsmöglichkeit am Windpark sehr stark relativiert. Erst nach Vorlage aller finanziellen Eckdaten etc. werden die "Erfolgsaussichten" öffentlich dargestellt; also wird später entschieden, ob dies auch realisiert wird. Diese Finanzdaten müssen jedoch vor der eventuellen Zustimmung zum Projekt auf den Tisch, man kann sich doch nicht auf solche Vabanquespiele einlassen. Die “Firma B” besitzt doch Planungsdaten, die auch die Finanzdaten mit einschließen, sonst würde sie doch nicht so aktiv sein.

Ortsansässige Gewerbeunternehmen sollen angesprochen werden, um bei der Errichtung entsprechender Infrastrukturmaßnahmen mitzuhelfen. Die Baupraxis zeigt, daß bei Generalunternehmern nur Billiganbieter eine Chance erhalten, so daß derartige Absichtserklärungen automatisch entweder zu notwendigen Dumpingpreisen für Ortsansässige oder zum Ausschluß führen. Meist aber stehen die ausführenden Firmen schon vorher fest und durchgeführte Ausschreibungen nach VOB sind Alibiaktionen.

Wenn alle Baumaßnahmen mit der Stadt kooperativ und koordiniert abgestimmt werden, dann besteht erst recht kein Grund, warum die Stadt die Bauherrenfunktion abgeben soll. Da dies jedoch beabsichtigt ist, wird letztendlich dann von der “Firma B” bestimmt, was kooperativ und koordiniert bedeutet.

Wer hat die Auswertung der Begehungen und Vorortaufnahmen vorgenommen? Die “Firma B” oder die Gemeinde - oder beide? Wer war federführend und wer hat den Ton angegeben?

5) Die für die Windenergieanlage vorgesehene Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Besteht denn die Absicht, die landwirtschaftliche Nutzung aufzugeben? Wenn ja, welches sind die Gründe? Die Zuwege haben eine Breite von 4,50 m für Schwerlasttransporte (entsprechend gewaltig ist der Unterbau). Dies sind überaus breite Trassen, die dort angelegt werden müssen. Allerdings würden sie gegenüber der optischen Belästigung von acht Windenergieanlagen vernachlässigbar klein sein. Außerdem stehen neben den einzelnen Türmen Transformator-Stationen in den Abmessungen 3,5 x 2,5m. Die Höhe wird allerdings nicht angegeben, wäre aber für den optischen Eindruck schon von wesentlicher Bedeutung.

Hier wird bestätigt, was vorn gesagt wurde. Bei den Fundamenten von 13 m x 13 m (über die Tiefe ist wiederum nichts ausgesagt) können ortsansässige Unternehmen "bei entsprechenden Angeboten" zum Zuge kommen. Was heißt hier "entsprechend"? Es ist nicht von ortsüblichen Preisen die Rede, sondern nur von entsprechenden Angeboten. Welchen Bedingungen müssen sie denn "entsprechen"?

6) Immerhin wird deutlich von vorhandenen Erkenntnissen über die Beeinträchtigung der Fauna gesprochen (Gefahr von Vogelschäden, Beeinträchtigung von Zugvögeln an ihren Rastplätzen, Beeinträchtigung des Verhaltens von Vögeln an ihren Brutplätzen und Anflug von Insekten). Auch von Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die Rede. Natürlich wird dann von Seiten der “Firma B” davon ausgegangen, es handele sich um "verminderte" Belastungen und der Eingriff in die Natur "sei vertretbar", denn die “Firma B” will ja unbedingt bauen. (Nicht umsonst werden lukrative Geldangebote gemacht).

Die Beeinträchtigung durch Schall ist beträchtlich. Dies wird nicht widerlegt; es heißt nur, sie gehe "über den gesetzlich zulässigen Rahmen" nicht hinaus. Wie groß ist dieser "gesetzliche Rahmen"? Immerhin ist festzustellen, daß gesetzliche Rahmen sich den technischen Möglichkeiten und nicht den Bedürfnissen der Kunden anpassen. Hier kann die Besichtigung eines betriebenen Windenergieparks sicher Aufschluß über die wahren Schallbelästigungen geben. Es liegt dann schon ein gewaltiges Sausen und Rauschen in der Luft.

Woher kommt die Überzeugung, daß sich 0,35 Umdrehungen pro Sekunde (U/s) gegenüber 0,75 U/s (45 U/Min) positiv auf die optische Wahrnehmbarkeit auswirken und zur Beruhigung des Landschaftsbildes beitragen? Hier werden verbale Floskeln vorgebracht, nur um das Projekt im günstigen Licht erscheinen zu lassen.

Eine "einheitliche Symmetrie" ist doch kein wichtiges Kriterium für eine positive Beeinflussung des Landschaftsbildes! Erstens liegt keine Symmetrie vor und zweitens stehen die Dinger wie Spargelstangen in der Landschaft und verunstalten diese. Die Höhe ist entscheidend und nicht die Plazierung auf dem Plan. Auch ein "einheitlicher Firma A-Typ" wirkt sich nicht positiv auf das Gesamterscheinungsbild aus, weil solch ein Spargelpark nach wie vor verunstaltend wirkt. Hier wird es besonders deutlich, wie mit verbalen Mitteln übertölpelt werden soll; eloquente Worthülsen sind jedoch noch nie überzeugend gewesen.

7) Folgende Aussage ist nichtssagend. Was heißt "nach momentanem Kenntnisstand des Verfassers"? Solch ein unverbindlicher Satz soll nur suggerieren, daß sogar auch Biotope nicht beeinträchtigt werden.

Wenn Windenergieanlagen wegen Fremdartigkeit und Landschaftsverschandelung abgelehnt werden, so ist dies sehr wohl eine stichhaltige Begründung. Nun aber die "große deutsche und internationale Windmühlenkultur" dagegensetzen zu wollen, ist doch absurd. Erstens: Windmühlen standen an Stellen, an denen die Energie direkt benötigt wurde - es wurde mechanische Energie gewonnen, die unmittelbar vor Ort verwertet wurde. Insofern unterstrichen Windmühlen mit ihrem Erscheinungsbild auch das regional spezifische und traditionsgebundene Handwerk.

Hier aber handelt es sich um stromproduzierende Windenergieanlagen, die den Strom an die Elektrizitätswerke liefern. Es ist ein knallhartes Geschäft mit der Energie, denn es wird Energie verkauft. Eine solche Produktionsstätte kann infolge des mühelosen Stromtransportes deshalb überall und nirgends errichtet werden.

Die "Windmühlenkultur" ist doch dort entstanden und beheimatet, wo sie traditionsgemäß notwendig und möglich wurde. An holländischen Windmühlen und auch an einzelnen Windmühlen im flachen Lande nimmt keiner Anstoß. In den Mittelgebirgen dagegen gibt es traditionsgemäß keine Windmühlen, weil der hierfür erforderliche Wind nicht zur Verfügung steht. Statt dessen wurde, topographisch bedingt, zur Energiegewinnung die Wasserkraft der Bäche und Flüsse genutzt. Dies war sinnvoll und nutzbringend.

Hier jedoch handelt es sich um eine Industrieanlage, die wegen der erforderlichen Luftströmung die Nabenhöhe ihrer Rotorflügel 85 m über den Bergen der Mittelgebirgslandschaft anordnet. Die Scheitelhöhe des Rotorblattes liegt dann bei über 120 m über Terrain. Dies kann nun wirklich nicht als eine behutsame Einbindung in eine bestehende Landschaft bezeichnet werden. Es handelt sich hier vielmehr um eine bedauerliche Vergewaltigung der Landschaft.

Wenn dann von der “Firma B” zu diesem Komplex aus dem "Leitfaden zur Genehmigung und Errichtung von Windkraftanlagen im Freistaat E" zitiert wird: "Es gilt hierbei, die schwierige Aufgabe zu lösen, eine unvoreingenommene Beurteilung durchzuführen", dann wird diese ohne Zweifel notwendige Unvoreingenommenheit der Entscheidungsträger doch von der “Firma B” durch die gemachten Geldangebote stark beeinträchtigt und untergraben - zumindest wird der Versuch unternommen, hier Einfluß zu gewinnen.

Die wortreichen Abhandlungen über "Landschaft" oder "Kulturlandschaft" sollen nur von der Fragwürdigkeit einer Windenergieanlage ablenken. Es rührt einen zu Tränen, wenn man liest, erst der Mensch mache mit seinem ordnenden Geist, seinen Ideen und seinem empfindsamen Herzen aus einem Stück Land ein ihm symphatisches Gelände. Was "der Mensch" mit Bulldozern in Alaska, in Laos, in Nigeria an Landzerstörung - um nur drei Beispiele zu nennen - anrichtet, wie er sich am Regenwald versündigt, spricht eine völlig andere Sprache. Das ist der "Mensch" von heute - raffgierig. Soviel Heuchelei ist kaum zu ertragen. Aber wenn Geschäfte locken, dann ist wohl jedes Mittel recht.

8) Besonders zynisch kann dann die Feststellung genannt werden, daß 97% der Bundesrepublik Landschaft seien, die durchaus dann "vom Menschen geprägt" werden könnten. Man bewahre uns vor solchen Menschen, die des Profites willen bereit sind, auf diese Art und Weise "Landschaft zu gestalten". Insoweit ist es schon interessant, wie hier sophistisch argumentiert wird. Im Jahre 1997 seien bundesweit 700.000 Baugenehmigungen erteilt worden. Die Gesamtzahl der erbauten Windenergieanlagen betrage nicht einmal ein Prozent dieser Summe. Daraus sei ersichtlich, daß die Bundesrepublik nicht durch Windenergieanlagen, sondern durch die Gesamtmasse aller Bauwerke verschandelt würde. Mit solchen völlig abwegigen Aussagen diskreditiert sich die “Firma B” selbst. Wer derart polemisch argumentiert, verliert jede notwendige Glaubwürdigkeit, die nun einmal Grundlage eines vertrauenswürdigen Vertrages ist. Es ist beschämend, wie hier "Wanderprediger" und "Marktschreier" durch die Lande ziehen, um ihre Geschäfte abzuwickeln.

Die Forderung, beim Bau von Windenergieanlagen müsse der Begriff Landschaftsverschandelung durch den Begriff zeitgemäße Landschaftsveränderung zum Schutz und Wohl der Umwelt, sowie von Natur und Landschaft ersetzt werden, bedeutet bei sachgerechter Bewertung eine weitere Vernebelung und Verdummung. Durchaus richtige Grundsätze dürfen doch nicht derart mißbraucht werden, nur um selbstsüchtige und eigennützige Ziele durchzusetzen. Jeder normaldenkende Mensch empfindet so etwas als hohle Phrase, die den Kopf irritieren soll. Mißbrauch darf nicht zum Leitmotiv des Handelns werden.

Auch die Schlußfolgerung, da Landschaft "künstlich geschaffen" und ein "künstliches Gebilde" sei, gehörten die "künstlichen Gebilde" der Windenergieanlagen nun ebenso in die Landschaft, ist Sophistik, ausgesprochene Spitzfindigkeit und Wortverdreherei in Vollendung. Künstlich geschaffene Landschaft bedeutet im übertragenen Sinne doch kunstvoll geschaffene Landschaft und dies kommt von Kunst - deshalb spricht man auch von einer Kulturlandschaft, denn Kunst und Kultur gehören zusammen.

Eine Windenergieanlage ist jedoch keine Kunst, sondern Technik. Technik jedoch hat etwas mit Zivilisation zu tun und eine solche Entwicklung wurde schon immer und wird heute besonders kritisch gesehen. Man denke an Zivilisationsschäden und Zivilisationskrankheiten. Da hilft dann auch nicht der Appell, das Landschaftsbild entstehe doch individuell in jedem Kopf neu. Als ob jeder geflissentlich dazu übergehen solle, nun doch endlich die "neue", "zukunftsweisende" und "fortschrittliche" Version eines Landschaftsbildes geistig zu realisieren. Dies zeigt nur die Arroganz und Überheblichkeit im Denken der “Firma B” und bedeutet letztendlich eine geistige Manipulation in höchster Vollendung. Zum Schluß dann zu meinen, die modernen Windenergieanlagen seien die zeitgemäßen Nachfolgemodelle der Windmühlen, verdeutlicht die Begriffsverwirrungen der “Firma B”. Mit solchen Feststellungen offenbaren sich keine kulturellen Werte, sondern es gilt offensichtlich einzig und allein die betriebswirtschaftliche Maxime "Gewinnmaximierung", die nun durch Verklausulierungen, Wortspiele und Sprechblasen verschleiert werden soll.

Es werden durch den Antragsteller "konkrete Möglichkeiten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" in Abstimmung mit der Stadt erarbeitet. Hierfür dient der "Städtebauliche Vertrag". Dieser müßte daraufhin analysiert werden. Wenn als Bauherr die “Firma B” fungiert, was sie ja beabsichtigt, dann ist die Stadt dem Wohlwollen der “Firma B” ausgeliefert - dies sollte immer bedacht werden.

Der Auszug aus dem "Leitfaden" besagt zwar, daß Neuartigkeit und Ungewohntheit des Anblicks nicht automatisch das Ortsbild negativ beeinträchtigt, aber es wird dann festgestellt, daß jeder Einzelfall neu zu prüfen ist, ob sich das Vorhaben einfügt. Es geht also bei der Prüfung ausschließlich um den Grad der Neuartigkeit und Ungewohntheit, so daß das Neuartige und Ungewohnte allein nun nicht automatisch zur Genehmigung führen muß.

9) Wenn zum Schutz gegen Lärm die in der TA Lärm vorgeschriebenen Richtwerte durch bestimmte Abstände zu Bebauungen eingehalten werden müssen, dann sollte einmal festgestellt werden, was in der TA Lärm steht. Es besteht der Verdacht, daß die Richtwerte nicht eingehalten werden. Der Text besagt nur, daß ein Mindestabstand von ca. 500 m berücksichtigt wird; es wird nicht gesagt, daß damit die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Wozu auch wäre dann ein entsprechendes Gutachten für die Schallausbreitung erforderlich? Die Geräuschbelästigung der Windenergieanlage ist ein nicht zu unterschätzender Faktor, er sollte ernst genommen werden. Es ist dann auch zusätzlich zu prüfen, inwieweit diese Geräuschbelästigung nicht auch Freizeitaktivitäten und Erholungsfunktionen beeinträchtigt.

Die auf die Kilowattstunde bezogenen Schadstoffentlastungen sind die Emissionsfaktoren in g/kWh. Diese schwanken je nach dem angenommenen "Energie-Mix" recht stark, sind also abhängig von der Zusammensetzung der Energieträger der einzelnen Kraft- und Fernheizkraftwerke. Da Windkraft, ebenso wie die Wasserkraft, keine Emissionen aufweist, können die Emissionsfaktoren gleichzeitig als die Emissionsentlastungen gegenüber einem "konventionellem Kraftwerk" angenommen werden. In der Aufzählung dieser Emissionsentlastungen werden nun z. T. überhöhte Werte angegeben: Für Schwefeldioxid statt ca. 2,7 g/kWh nun 5,33 g/kWh, für Stickoxid statt ca. 1 g/kWh nun 2,1 g/kWh und für Kohlenmonoxid statt ca. 0,06 g/kWh nun 0,675 g/kWh. Damit stimmen auch die Tonnenzahlen nicht, die sich aus der Multiplikation von Emissionsfaktor und der jährlichen Energieprognose ergeben; Die Emissionsminderungen werden geringer.

Die Angabe, bei Windenergieanlagen spare man gegenüber konventionellen Kraftwerken auch 2,40 mg Atommüll, ist allerdings widersinnig; es wird also doch alles unternommen, um durch Argumente aus der Trickkiste auch rein emotional zu überzeugen. Offensichtlich ist kein Argument zu billig, um nicht eingesetzt zu werden.

Wenn eine Energieproduktion von 18 Mio. kWh pro Jahr prognostiziert wird, dann können damit die jährlichen Einnahmen errechnet werden, wenn die Stromvergütung pro kWh festliegt. Es wäre deshalb zu klären, wie sich die Einnahmen zusammensetzen. Eines steht wohl fest: Auf alle Fälle ist es ein lukratives Geschäft. Hier sollte mit dem Energieversorgungsunternehmen gesprochen werden, in welcher Form die Kilowattstunde vergütet wird. Bei dieser Gelegenheit wäre auch zu fragen, wie sie aus ihrer Sicht generell zu Windenergieanlagen stehen.Der Nutzungsvertrag (Anlage X) sollte eingehend geprüft werden.

10) Es ist vorgesehen, 25 Jahre lang die Energieproduktion durchzuführen. Bei der Betriebseinstellung des Windenergieparks ist zu bedenken, daß "die Fundamentteile bis auf die Bodenplatte abgerissen werden sollen". Das heißt im Klartext: 

  • 1. Fundamentteile sollen abgerissen werden; es steht also nicht fest, ob sie tatsächlich abgerissen werden; sonst hieße es klar und deutlich: "werden abgerissen".
  • 2. Es wird "bis auf die Bodenplatten" abgerissen, wenn überhaupt abgerissen wird. Die Bodenplatten 13 m x 13 m bleiben also drin. Wenn dies nicht so gemeint wäre, würde es heißen: "Alle Fundamente werden beseitigt". Der Hinweis, der anfallende Altbeton vom Fundament kann als Recyclingmaterial verwendet werden, ist dann nur ein schwacher Trost für die Hinterlassenschaft mächtiger Betonblöcke.
Die abschließenden Zitate aus dem "Leitfaden zur Genehmigung und Errichtung von Windkraftanlagen im Freistaat E" sind völlig überflüssig, denn sie sollen nur daran erinnern, nun ja auch alles hübsch so zu machen, wie die Investorfirma es sich wünscht.

Schlußbemerkung:
Die “Firma B” zeigt sich in sachlich/technisch/wissenschaftlichen Fragen auf Mittelniveau. Zu viele Widersprüche sind feststellbar. Betriebswirtschaftlich scheinen sie jedoch erstklassig zu sein. Der Text ist vornehmlich dahingehend formuliert worden, das angestrebte Ziel, nämlich den Bau von Windenergieanlagen, unbedingt zu erreichen. Suggestiv wirkende Argumentationsbausteine sollen mit dazu beitragen, den Vorbescheid unter Dach und Fach zu bringen.

Bei abschließender Würdigung der Unterlagen würde ich, neben den bereits im Text erwähnten Hinweisen, folgende Vorgehensweise vorschlagen:

  • 1. Um über den Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR gemäß BGB §§ 705 bis 740) und die Gesellschaftsverhältnisse einen Überblick zu bekommen, sollte der Gesellschaftsvertrag eingesehen werden.
  • 2. Immerhin wäre es auch vorteilhaft, Einblick in die Kalkulationsunterlagen und den Finanzierungsplan zu erhalten.
  • 3. Sehr wichtig wäre es, sich Referenzobjekte nennen zu lassen, um sich über die Details eines solchen Windenergieparks ein Bild machen zu können. Direkte Kontakte mit Gemeinden, die bereits mit der “Firma B” Erfahrung sammeln konnten, wären sicher sehr hilfreich.
  • 4. Die Besichtigung eines Windenergieparks in voller Aktion ist besonders wichtig, denn für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit ist der persönliche Eindruck viel überzeugender, als alle schriftlichen und verbalen Begründungen.


Mit dieser Stellungnahme können Sie sicher Ihre Argumente erweitern und stärken. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen 
PROF. DR.-ING. HABIL. CLAUS MEIER



 
 

Auszüge aus dem Strafgesetzbuch

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiege-lung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) § 243 Absatz 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).

§ 264 Subventionsbetrug
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1) einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  • 2) den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
  • 3) in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1) aus groben Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
  • 2) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
  • 3) die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Nach den Absätzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45, Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- und Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

  • 1) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
  • 2) der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

  • 1) die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als sub-ventionserheblich bezeichnet sind oder
  • 2) von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einer anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren  bestraft.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  • 1) bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  • 2) soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter, als Gegenleistung dafür, daß er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung 

  • 1) vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder 
  • 2) künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren  bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
  • 1) bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  • 2) soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
20.04.2001